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   RG, 26.09.1930 - II 520/29   

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RG, 26.09.1930 - II 520/29 (https://dejure.org/1930,447)
RG, Entscheidung vom 26.09.1930 - II 520/29 (https://dejure.org/1930,447)
RG, Entscheidung vom 26. September 1930 - II 520/29 (https://dejure.org/1930,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 130, 34
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 17.12.1970 - IV R 133/70

    Übernehmer eines Vermögens - Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages - Dingliche

    Nach der Entscheidung des RG II 520/29 vom 26. September 1930 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 130 S. 34, 37) sei die kumulative Mithaftung des Übernehmers für solche Verbindlichkeiten des Übergebers ausgeschlossen, die "erst mit der Übereignung selbst, d. h. mit der Vollendung des zur Übertragung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Rechtstatbestands" entstünden.

    Zu Unrecht bezieht sich der Steuerpflichtige auf den Passus in dem RG-Urteil II 520/29, daß es die Vertragspartner in der Hand hätten, "die dinglichen Vollzugsgeschäfte alsbald dem Verpflichtungsgeschäft folgen zu lassen".

    Das FA weist mit Recht darauf hin, daß das RG in dem von dem Steuerpflichtigen angeführten Urteil II 520/29 selbst den für den Umfang der Haftung maßgebenden Zeitpunkt erläutert:.

    Wenn Einigkeit darüber besteht, daß mit "Vertrag" nicht der schuldrechtliche Vertrag gemeint ist -- insoweit erhebt auch der Steuerpflichtige keine Einwendungen --, sondern "die Vollendung des zur Übertragung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Rechtstatbestandes", das "dingliche Vollzugsgeschäft" (so schon das RG in der Entscheidung II 520/29), mit der Folge, daß nur der Zeitpunkt maßgebend sein kann, "von dem an das Vermögen im wesentlichen übergegangen ist" (RG, a. a. O.), so sind damit nur Vorgänge aus dem bürgerlich-rechtlichen Bereich angesprochen, nicht aber der für die steuerrechtliche Zurechnung maßgebende Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.

    Diese vom RG in seinem Urteil II 520/29 begründete und vom BGH in dem Urteil IV ZR 164/53 vom 4. Februar 1954 (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 3 AnfG Nr. 1 Bl. 611 = NJW 1954, 673) aufgenommene Rechtsprechung, die u. a. durch die BGH-Urteile V ZR 19/59 (a. a. O.) und VI ZR 253/64 (a. a. O.) bestätigt wird, wird auch im Schrifttum gebilligt (vgl. u. a. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 419 Anm. 19; Soergel-Siebert-Schmidt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Aufl., § 419 Anm. 12; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 29. Aufl., § 419 Anm. 4 a; Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 4. Aufl., § 419 Anm. 4 und 8; Esser, "Schuldrecht", 4. Aufl., § 56 III 5 S. 422, und Fikentscher, "Schuldrecht", 2. Aufl., § 59 IV S. 351; anderer Ansicht noch Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl., 1930, § 419 Anm. II 2 a).

  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

    Das Reichsgericht hatte die Haftung zunächst mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages eintreten lassen (RGT 69, 283, 288), später das aber dahin eingeschränkt, dieser Zeitpunkt sei jedenfalls dann maßgeblich, wenn er mit dem dinglichen Vollzug zusammenfalle (RGZ 139, 199, 202), während in RGZ 130, 34, 38, wo zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages und dem dinglichen Vollzugsgeschäft ein längerer Zeitraum lag, der dingliche Erwerb für maßgeblich gehalten wurde.
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Das Berufungsgericht geht sodann von der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, nach der bei einem Auseinanderfallen von schuldrechtlichem Vermögensübernahmevertrag und dinglichem Vollzugsgeschäft der Übernehmer des Vermögens nicht nur entsprechend dem Wortlaut des § 419 Abs. 1 BGB für die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zur dinglichen Übertragung des Vermögens entstandenen Schulden des Übergebers hafte (RGZ 130, 34, 37; LM § 3 AnfG Nr. 1 und § 79 GKG Nr. 2; vgl. auch Palandt, a.a.O. § 419 Anm. 4 a; Erman, a.a.O. 419 Anm. 8; Siebert/Schmidt, a.a.O. § 419 Anm. 12).

    Der Übernehmer eines Vermögens soll wie im Falle der Gesamtrechtsnachfolge, der Erbschaft, nach dem Willen des Gesetzgebers in die gleiche Rechtsstellung einrücken, die der Veräußerer gehabt hat (Mugdan, Materialien zum BGB Bd. 2 S. 83; RGZ 130, 34, 37).

    Diese Rechtsprechung stützt sich nämlich, wie sich aus den Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 130, 34, 37 ergibt, denen sich der Bundesgerichtshof in LM § 3 AnfG Nr. 1 uneingeschränkt angeschlossen hat, in erster Linie auf den oben aufgeführten Zweck des § 419 BGB.

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 102/83

    Besitzrecht bei Vermögensübernahme

    Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß das Aktivvermögen des Schuldners die natürliche Grundlage eines ihm eingeräumten Kredits ist und das Schutzbedürfnis der Gläubiger die fortdauernde Möglichkeit einer Befriedigung aus diesem Vermögen in gleicher Weise erfordert, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; der Übernehmer eines Vermögens soll wie im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge, etwa der Erbschaft, in die gleiche Rechtsstellung einrücken, die der Veräußerer gehabt hat (BGHZ 33, 123 (128) = NJW 1960, 1757 = LM § 419 BGB Nr. 15, unter Hinweis auf Mugdan, Materialien zum BGB II, S. 83, und RGZ 130, 34 (37)).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, bei einem Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sei das letztere bzw. "die Gesamtheit der die Vermögensübernahme betreffenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte" für die Haftung maßgeblich (BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; MDR 1963, 670, 671 [BGH 08.05.1963 - VIII ZR 12/62]; LM § 3 AnfG Nr. 1; NJV 1966, 1748; s. auch RGZ 130, 34, 37).
  • BGH, 04.02.1954 - IV ZR 164/53

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

    Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts aus den in RGZ 130, 34 = DJZ 1931, 431 dargelegten zutreffenden Gründen zu (vgl. ebenso BGB RGRK 10. Aufl. § 419 Anm. 1 a S 740; Soergel BGB § 419 Anm. 1).
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Auch genügt, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag nicht oder nicht rechtswirksam abgeschlossen ist, die dingliche Übertragung des ganzen oder nahezu ganzen Vermögens (RGZ 130, 34, 37 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 281/82

    Verjährung von Ansprüchen aus einer Vermögensübernahme

    Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Meinung vertreten, daß der Vermögensübernehmer nicht nur für alle Verbindlichkeiten haftet, die gegen den ursprünglichen Schuldner z.Zt. des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages bestanden haben, sondern auch für solche Verbindlichkeiten, die noch danach bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung, gegebenenfalls bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt, entstehen (BGHZ 33, 123, 129, 130; BGH, Urteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 = WM 1966, 836, 837 = NJW 1966, 1748; BGHZ 66, 217, 225, 226 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; RGZ 130, 34, 37; Deutsch, JuS 1963, 178, 180; Reinicke, NJW 1967, 1249, 1251; BGB-RGRK-Weber, 12. Aufl. § 419 Rdn. 68-72).
  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 128/61

    Abfindung der weichenden Erben

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  • BGH, 28.06.1966 - VI ZR 253/64

    Erwirkung eines Arrestbefehls zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen -

    Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß der Übernehmer des Vermögens nicht nur für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden, sondern auch für die nachträglich bis zum dinglichen Vollzug der Vermögensübertragung entstandenen Schulden des Übergebers haftet (RGZ 130, 34, 36 f; BGHZ 33, 123, 126 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59] m.w.N.).
  • LG Hamburg, 23.02.1989 - 2 S 168/88

    Übergang eines HVV, Umwandlung

  • VG Berlin, 13.11.1989 - 20 A 163.87

    Geltendmachung von Ansprüchen gegen denÜbernehmer von Vermögen; Anforderungen an

  • BGH, 09.11.1959 - VII ZR 89/59
  • BGH, 30.04.1955 - VI ZR 19/54
  • BGH, 16.03.1955 - IV ZR 174/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.06.1954 - III ZR 75/53

    Rechtsmittel

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